Unsere Statuten & Reglemente
Statuten des Fussballclub Thalwil
Vorbemerkung: Die in diesen Statuten und allen weiteren Reglemente und Erlasse des FCT verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.
Revidierte Ausgabe 2016 neue Organisation Version 2 vom 02.07.2016
1. Name Sitz und Zweck des Vereins
1.1 Name und Sitz
Unter dem Namen "Fussballclub Thalwil" (nachfolgend FCT oder Verein genannt) besteht ein im Jahre 1918 gegründeter Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Thalwil.
1.2 Zweck
Der FCT bezweckt die sportliche Ertüchtigung seiner Mitglieder im Allgemeinen und die Ausübung des Fussballsports im Speziellen, die Förderung eines gesunden Jugendbreitensports sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern.
1.3 Ethische Grundhaltung
Der FCT ist politische und konfessionell neutral. Er steht jedermann offen.
1.4 Übergeordnete Verbände
Der FCT ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und des Fussballverbandes der Region Zürich (FVRZ). Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des SFV und des FVRZ sowie ihrer Abteilungen und Kommissionen sind für den Verein und seine Mitglieder verbindlich.
1.5 Vereinsfarben
Die Vereinsfarben des FCT sind grün/weiss
2. Abteilungen
2.1 Zusammensetzung
Der FCT setzt sich zusammen aus:
dem Gesamtverein mit der Aktivabteilung Damen und Herren, Juniorinnen und Junioren
der Seniorenabteilung
2.2 Stellung der Abteilungen innerhalb des FCT
Die Abteilungen verwalten sich selbst, besitzen aber keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihre Reglemente stehen im Einklang mit den Statuten des FCT und unterliegen der Genehmigung durch den Vorstand des FCT.
3. Mitgliedschaft
3.1 Mitgliedschaftsvoraussetzungen
Mitglied des FCT kann ungeachtet von Geschlecht, Herkunft, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz/Sitz werden, wer bereit ist, die Interessen des Vereins wahrzunehmen. Minderjährige können nur mit schriftlicher Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
3.2 Mitgliederkategorien
Der FCT kennt folgende Mitgliederkategorien:
- Aktivmitglieder (stimmberechtigt)
Aktivmitglieder sind alle beim SFV für den Wettspielbetrieb gemeldeten Spieler der Aktivmannschaften - Juniorenmitglieder (stimmberechtigt, sofern mindestens im A-Juniorenalter)
Juniorenmitglieder sind alle beim SFV gemeldeten Spieler, die nach den geltenden Bestimmungen des SFV im Juniorenalter stehen. - Seniorenmitglieder (stimmberechtigt)
Seniorenmitglieder sind alle beim SFV gemeldeten Spieler der Seniorenmannschaften und die Mitglieder der Seniorenabteilung ohne Lizenz. - Funktionäre (stimmberechtigt, mitgliedsbeitragsfrei im Gesamtverein)
Funktionäre sind Mitglieder des Vorstands des FCT, des Vorstandes der Seniorenabteilung (Seniorenkommission) und der vom Vorstand des FCT eingesetzten bzw. bestätigten Kommissionen. - Schiedsrichter (stimmberechtigt, mitgliedsbeitragsfrei im Gesamtverein)
Schiedsrichter sind alle offiziell beim SFV oder FVRZ als Schiedsrichter für den FCT gemeldeten Mitglieder. - Freimitglieder (stimmberechtigt, mitgliedsbeitragsfrei im Gesamtverein)
Zum Freimitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat und während 15 Jahren als Aktiv- und/oder Seniorenmitglied oder während 10 Jahren als Funktionär für den Verein tätig war. Die Ernennung zum Freimitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes des FCT durch die Generalversammlung. - Ehrenmitglieder (stimmberechtigt, mitgliedsbeitragsfrei im Gesamtverein)
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich über Jahre ganz besondere Verdienste um den Verein oder den Fussballsport erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes des FCT durch die Generalversammlung. - Passivmitglieder (nicht stimmberechtigt)
Alle übrigen Mitglieder sind Passivmitglieder - Gönner, die nicht gleichzeitig FCT-Mitglieder sind (nicht stimmberechtigt)
Die Gönner haben die gleichen Rechte wie die Passivmitglieder
3.3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
3.3.1 Eintritt
Aufnahmegesuche sind beim FCT auf den offiziellen Formularen schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand oder die zuständige Kommission endgültig. Eine Nichtaufnahme ist auf Verlangen zu begründen.
3.3.2 Übertritt
Der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie ist bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen jederzeit möglich.
3.3.3 Austritt
Der Austritt kann nur auf Ende eines Vereinsjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung muss spätestens einen Monat vor Ablauf des Vereinsjahres bei FCT eintreffen. Aus wichtigen Gründen kann der Austritt vorzeitig bewilligt werden.
3.3.4 Ausschluss und Boykott
Die Nichtbezahlung der Mitgliederbeiträge und grobe Verstösse gegen die Statuten und Reglemente berechtigen den Vorstand oder die zuständige Kommission, fehlbare Mitglieder auszuschliessen und beim SFV deren Boykott zu beantragen. Diese Entscheide sind auf Verlangen schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss kann innert 14 Tagen zu Handen der nächsten Generalversammlung Rekurs eingereicht werden. Die GV entscheidet endgültig mit Zweidrittelsmehrheit über den Ausschluss.
3.4 Mitgliederbeiträge, Arbeitseinsätze und Kautionen
3.4.1 Festsetzung der Beiträge
Die Mitgliederbeiträge des Gesamtvereins für die einzelnen Mitgliederkategorien werden vom Vorstand des FCT festgelegt und müssen von der Generalversammlung genehmigt werden. Die Abteilungen legen ihre Mitgliederbeiträge selbst fest. Diese sind vom Vorstand des FCT zu genehmigen.
3.4.2 Arbeitseinsätze
Die Aktivspieler sind verpflichtet, eine Mindestanzahl von Arbeitsstunden bei Veranstaltungen des Gesamtvereins ohne Entgelt zu leisten. Der Vorstand legt die zu leistenden Arbeitsstunden auf Grund des jährlichen Veranstaltungsprogrammes fest. Ausserdem können Arbeitseinsätze durch spezielle, vom Vorstand FCT erlassene Reglemente geregelt werden.
3.4.3 Kautionen
Auf Antrag des Vorstandes kann die Generalversammlung für die Aktivspieler eine zusammen mit dem Mitgliederbeitrag zu bezahlende Kaution festsetzen, die durch Arbeitseinsätze (Dorfturnier, Papiersammlung usw.) abgearbeitet werden muss.
3.5 Unfallversicherung
Es ist Sache jedes Mitgliedes, sich gegen die Folgen von Unfällen zu versichern.
3.6 Recht am eigenen Bild und Verwendung von persönlichen Daten
Der FCT ist berechtigt, Foto-, Film- und andere Bildaufnahmen seiner Mitglieder in seinen Publikationen (einschliesslich Internet und Social Media-Auftritt) sowie für andere mit dem Vereinszweck im Zusammenhang stehende Zwecke unentgeltlich zu verwenden.
Der FCT pflegt einen zurückhaltenden und verantwortlichen Umgang mit den ihm anvertrauten persönlichen Daten seiner Mitglieder. Er gibt diese Daten insbesondere nicht zu Werbezwecken an Dritte weiter. Der FCT ist jedoch berechtigt, persönliche Daten seiner Mitglieder für vereinsinterne Zwecke zu verwalten, zu verwenden und zu bearbeiten. Hierzu gehört insbesondere das Recht zur Anfertigung von Listen mit Kontaktdaten (Adressen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern etc.) von Mitgliedern u.a. in der Vereinszeitung Goool, auf der Website des FCT und für die Erstellung und Verteilung von Mannschaftslisten, Trainerlisten etc.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder des FCT
4.1 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt,
- an allen Veranstaltungen des FCT teilzunehmen
- alle Heimspiele des FCT (ausgenommen Cupspiele des SFV) unentgeltlich zu besuchen
- Anträge an den Vorstand, die Kommissionen und die Generalversammlung zu stellen
- an sämtlichen Abstimmungen und Wahlen des Gesamtvereins teilzunehmen, sofern sie mindestens im A-Juniorenalter stehen und stimmberechtigt sind
- und sich wählen zu lassen, sofern sie mündig sind
4.2 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die Statuten, Reglemente und Beschlüsse einzuhalten
- ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen
- den Anordnungen des Vorstandes und der Kommissionen bei Veranstaltungen jeder Art, insbesondere mit Bezug auf Arbeitseinsätze, Folge zu leisten
5. Organisation des FCT
5.1 Organe
5.1.1 Organe des Gesamtvereins
Die Organe des Gesamtvereins sind
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
- die vom Vorstand eingesetzten Kommissionen
5.1.2 Gefährdung des Weiterbestandes von Abteilungen
Sieht sich eine Abteilung ausser Stande, ihren ordentlichen Betrieb aufrecht zu erhalten, so kann der Vorstand des FCT oder eine von ihm eingesetzte Kommission ihre Geschäfte überbrückend übernehmen. Ueber die weitere Verwaltung, die Auflösung oder die vorübergehende Stilllegung dieser Abteilung entscheidet der Vorstand. An der nächsten Generalversammlung muss dieser Entscheid mit ¾- Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.
5.2 Generalversammlung
5.2.1 Aufgaben und Kompetenzen
Die Generalversammlung der Vereinsmitglieder ist das oberste Organ des FCT. Sie erledigt alle Geschäfte, die ihr nach den geltenden Statuten übertragen sind.
5.2.2 Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Vereinsjahres statt.
5.2.3 Ausserordentliche Generalversammlung
Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden.
Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung muss erfolgen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Das Begehren muss begründet und mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand gerichtet werden. Die Einberufung hat innerhalb von dreissig Tagen nach Eingang des Begehrens durch den Vorstand zu erfolgen.
5.2.4 Einberufungsvorschriften
Die Einberufung einer Generalversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens zwanzig Tage vor dem festgesetzten Termin durch Publikation im offiziellen Vereinsorgan oder im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde Thalwil oder durch persönliche Einladung an die stimmberechtigten Mitglieder.
Für beantragte Statutenänderungen gilt 9.2.
5.2.5 Anträge von Mitgliedern
Anträge von Mitgliedern sind spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten schriftlich (Massgebend ist das Datum des Poststempels) einzureichen.
Für beantragte Statutenänderungen gilt 9.2
5.2.6 Teilnahmepflicht
Alle stimmberechtigten Mitglieder sind verpflichtet, an der Generalversammlung teilzunehmen. Die Vertretung abwesender Vereinsmitglieder ist nicht gestattet.
5.2.7 Leitung
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten des FCT oder in dessen Vertretung vom Vizepräsidenten bis zum Schluss geleitet. Auf Antrag kann ein Tagesvorsitzender gewählt werden.
5.2.8 Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
Vorbehalten bleibt 10.1.
5.2.9 Traktanden
Die jährlich wiederkehrenden Traktanden der ordentlichen Generalversammlung sind:
- Begrüssung und Feststellung, dass ordnungsgemäss eingeladen wurde
- Feststellung der anwesenden und der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
- Wahl der Stimmenzähler und der Protokollprüfer
- Genehmigung des Berichtes der Protokollprüfer
- Mutationen
- Genehmigung der Jahresberichte
- des Präsidenten
- der Ressortchefs des Vorstandes
- der Leiter der Abteilungen im FCT (Seniorenabteilung)
- Abnahme der Jahresrechnung, des Revisorenberichts und Déchargeerteilung gegenüber dem Leiter Finanzen und dem Vorstand des FCT
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge des Gesamtvereins und der aufzuerlegenden Kautionen
- Abnahme des Budgets
- Wahl
- des Vorstandes des FCT
- der Revisionsstelle
- Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern
- Entscheid über Anträge von Mitgliedern
- Statutenänderungen
- Diverses
5.2.10 Stimmabgabe
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Stimmabgabe oder Stimmabgabe unter Namensaufruf verlangen.
5.2.11 Erforderliches Stimmenmehr
Für Abstimmungen und Wahlen gilt das einfache Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
5.2.12 Anträge zu nicht traktandierten Geschäften
Über Anträge zu nicht traktandierten Geschäften kann nur mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entschieden werden.
5.2.13 Wiedererwägungsanträge
In der gleichen Generalversammlung bereits gefasste Beschlüsse können nur mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in Wiedererwägung gezogen werden.
5.2.14 Protokollführung
Das Protokoll der Generalversammlung wird vom Sekretär oder in dessen Vertretung von einem vom Versammlungsleiter bezeichneten Vorstandsmitglied geführt.
5.3 Vorstand
5.3.1 Zusammensetzung
Dem Vorstand gehören an:
- der Präsident
- der Leiter Finanzen
- der Sekretär
- der Leiter der Spielkommission
- der Leiter Fussball
- der Leiter Werbung/Sponsoring
- der Leiter Eventkoordination
- der Leiter Rechtsberatung
- der Seniorenobmann
- die Beisitzer mit Spezialaufgaben
5.3.2 Wählbarkeit / Amtsdauer / Wahlverfahren
In den Vorstand des FCT sind nur Mitglieder des FCT wählbar.
Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt, Beisitzer mit zeitlich beschränkten Aufgaben allenfalls für kürzere Dauer.
In den Jahren mit ungerader Endzahl werden gewählt:
- der Präsident
- der Sekretär
- der Leiter der Spielkommission
- der Leiter Eventkoordination
- der Seniorenobmann
- allenfalls ein oder mehrere Beisitzer
In den Jahren mit gerader Endzahl werden gewählt:
- der Leiter Finanzen
- der Leiter Werbung/Sponsoring
- der Leiter Rechtsberatung
- der Leiter Fussball
- allenfalls ein oder mehrere Beisitzer
5.3.3 Vorstandsausschuss
Der Präsident, der Leiter der Spielkommission, und der Leiter Finanzen bilden gemeinsam den Vorstandsausschuss. Dieser führt die laufenden Geschäfte des Hauptvereins. Seine Aufgaben und Kompetenzen werden in einem Reglement geregelt. Dieses Reglement muss vom Vorstand des FCT in der ersten Sitzung jedes Geschäftsjahres mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Vorstandsmitglieder bestätigt werden.
Wenn es der Vorstand des FCT für notwendig erachtet, kann er höchstens zwei weitere Vorstandsmitglieder in diesen Ausschuss berufen.
5.3.4 Vizepräsident
Der Vorstand des FCT wählt aus seinen Reihen einen oder mehrere Vizepräsidenten. Kann der Präsident sein Amt nicht mehr ausüben, tritt der Vizepräsident bis zur nächsten Generalversammlung an seine Stelle.
5.3.5 Vorzeitiger Rücktritt von Vorstandsmitgliedern
Kann ein Vorstandsmitglied sein Amt nicht mehr ausüben, trifft der Vorstand des FCT für die Zeit bis zur nächsten Generalversammlung die ihm notwendig erscheinenden Massnahmen.
5.3.6 Verwaltung mehrerer Ressorts
Ein Vorstandsmitglied kann mehr als ein Ressort verwalten, es verfügt aber deswegen nicht über mehr als eine Stimme. Die Ressorts des Vorstandsausschusses sind nicht kumulierbar.
5.3.7 Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes des FCT
Der Vorstand ist für alle Vereinsgeschäfte zuständig, die nicht gemäss Gesetz oder Statuten der Generalversammlung oder einem andern Organ vorbehalten sind.
Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
- Führung des Vereins im Rahmen seiner Kompetenzen
- Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung
- Ueberwachung der Abteilungen und Kommissionen
- Genehmigung der Reglemente der Abteilungen
- Einberufung und Durchführung der Generalversammlung
- Durchführung von Veranstaltungen
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und Führung der Mitgliederkontrolle
- Entscheid über Massnahmen gegen Mitglieder, die gegen geltende Statuten, Reglemente und Beschlüsse verstossen haben
- Einstellung der Trainer der Aktiv- und Juniorenmannschaften und die Abwicklung der Transfers von Spielern
- Vertretung des Vereins nach Aussen
- Entscheidung über nicht budgetierte Ausgaben unter der Voraussetzung, dass diese durch entsprechende Einnahmen voll abgedeckt sind
- periodische Aktualisierung der von ihm erlassenen Reglemente und der für die einzelnen Vorstandsressorts geltenden Pflichtenhefte
- Bestätigung der Kommissionsmitglieder auf Antrag des zuständigen Vorstandsmitgliedes
- Bestätigung der Kommissionsreglemente auf Antrag des zuständigen Vorstandsmitgliedes.
5.3.8 Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen
Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder in dessen Vertretung vom Vizepräsidenten einberufen und geleitet.
5.3.9 Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
5.3.10 Einberufung und Leitung der Vorstandsausschusssitzungen
Die Vorstandsausschusssitzungen werden nach Bedarf vom Präsidenten oder von einem anderen Ausschussmitglied einberufen und vom Präsidenten geleitet.
5.3.11 Beschlüsse des Vorstandsausschusses
Der Vorstandsausschuss ist nur in vollständiger Besetzung beschlussfähig. Seine Beschlüsse müssen einstimmig erfolgen. Liegt keine Einstimmigkeit vor, kommt das Geschäft an der nächsten Vorstandssitzung zur Abstimmung. Der Ausschuss erstellt ein Beschlussprotokoll und legt dieses spätestens in der nächsten Vorstandssitzung vor.
5.3.12 Pflicht zur Verschwiegenheit
Die Vorstandsmitglieder sind mit Bezug auf ihre Vorstandstätigkeit zur Verschwiegenheit verpflichtet.
5.3.13 Wirtschaftliche Vereinsführung
Der Vorstand führt die Geschäfte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und ist der Generalversammlung für eine einwandfreie Führung der Finanzen verantwortlich.
5.3.14 Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand bestimmt die Personen, die für den FCT rechtsverbindlich zeichnen, und regelt Art und Umfang ihrer Zeichnungsberechtigung. Mindestvoraussetzung für eine rechtsverbindliche Zeichnung ist Kollektivunterschrift zu Zweien. Bei Geschäften von finanzieller Tragweite muss immer der Finanzchef mitunterzeichnen.
5.4 Aufgaben der Vorstandsmitglieder des FCT
5.4.1 Präsident
Der Präsident leitet den Vorstand. Er vertritt den FCT nach Aussen. Er erstattet an der ordentlichen Generalversammlung über das Vereinsgeschehen und über die Tätigkeit des Vorstandes im Vereinsjahr schriftlich Bericht. Ihm steht in jeder Kommission Sitz und Stimmrecht zu, ebenso einem von ihm abgeordneten Vorstandsmitglied. In Ausnahmefällen ist er befugt, Präsidialverfügungen zu erlassen, die er unverzüglich zu protokollieren und innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zur Genehmigung zu unterbreiten hat.
5.4.2 Vizepräsident
Der Vizepräsident steht dem Präsidenten in seiner Tätigkeit bei und vertritt ihn bei Bedarf nach Innen und nach Aussen.
5.4.3 Leiter Finanzen
Der Leiter Finanzen ist für das gesamte Rechnungswesen des FCT verantwortlich.
Er führt die Buchhaltung des Gesamtvereins nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen und erstellt am Ende jedes Vereinsjahres die Bilanz und Erfolgsrechnung und das Budget für das neue Vereinsjahr.
Er kann die Führung von separaten Kassen ( z. B. Clubhauskasse, Juniorenkasse, Platzkasse) delegieren, behält aber die Verantwortung dafür.
Der Revisionsstelle hat er auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Buchhaltung zu gewähren und ihr dieselbe rechtzeitig vor der Generalversammlung zur Prüfung vorzulegen.
5.4.4 Sekretär
Der Sekretär führt Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes und die Generalversammlungen. Die Protokolle der Vorstandssitzungen hat er innerhalb von vierzehn Tagen dem Vorstand und die Protokolle der Generalversammlungen innerhalb von sechs Wochen den Protokollprüfern vorzulegen. Er sorgt für die Aufbewahrung und Archivierung der Protokolle sowie der wichtigsten Schriftstücke und Akten.
5.4.5 Leiter der Spielkommission
Der Leiter der Spielkommission ist verantwortlich für die organisatorische und administrative Sicherstellung des gesamten Spiel- und Trainingsbetriebes des FCT und für die dafür notwendige Kommunikation mit der Gemeinde. Dazu gehört u.a. auch das Schiedsrichterwesen.
5.4.6 Leiter Werbung/Sponsoring
Der Leiter Werbung/Sponsoring ist verantwortlich für die Suche von Sponsoren, für Werbung, Clubheft und Public Relations (PR).
5.4.7 Leiter Eventkoordination
Der Leiter Eventkoordination ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung von Vereinsanlässen. Er kann die Verantwortung für einzelne Anlässe delegieren, behält aber die Gesamtverantwortung.
5.4.8 Leiter Fussball
Der Leiter Fussball ist verantwortlich für den Spiel- und Trainingsaufbau der Aktiv- und Juniorenmannschaften in Absprache mit den verantwortlichen Leitern für die Mannschaften gem. Reglement des Ressorts Fussball. Er erarbeitet die notwendigen Verträge für die Trainerstäbe der Aktiv- und Juniorenmannschaften und für die Aktivspieler.
<s>5.4.9</s> (gestrichen)
5.4.10 Seniorenobmann
Der Seniorenobmann ist verantwortlich für die Seniorenabteilung. Er vertritt die Seniorenabteilung im Vorstand und hält diesen über das Spielgeschehen und alle wichtigen Vorkommnisse auf dem Laufenden.
5.5 Kommissionen des Gesamtvereins
Die Kommissionen und deren Zusammensetzung und das Pflichtenheft der Kommissionen werden vom entsprechenden Vorstandsmitglied dem Vorstand zur Genehmigung vorgelegt. Der Vorstand des FCT entscheidet an der Vorstandssitzung darüber.
5.6 Abteilungen und Clubhaus
<s>5.6.1</s> (gestrichen)
<s>5.6.1.1</s> (gestrichen)
<s>5.6.1.2</s> (gestrichen)
<s>5.6.1.3</s> (gestrichen)
<s>5.6.1.4</s> (gestrichen)
5.6.2 Seniorenabteilung
5.6.2.1 Organisation
Die Seniorenabteilung organisiert sich selbst gem. den Bestimmungen ihres Reglements. Das Reglement bzw. die Reglementsänderung wird auf Antrag des Seniorenobmannes von der Seniorenabteilung gem. geltendem Reglement genehmigt und dann dem Vorstand des FCT zur Genehmigung vorgelegt. Der Vorstand des FCT entscheidet schlussendlich über das Reglement der Seniorenabteilung.
5.6.2.2 Jahresbericht
Der Seniorenobmann erstattet dem Vorstand zu Handen der Generalversammlung schriftlich Bericht über die Tätigkeiten der Seniorenabteilung.
5.6.2.3 Buchführung
Die Seniorenkommission verwaltet ihr Vermögen selber und führt hierüber nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen Buch.
5.6.2.4 Revision
Die Revisionsstelle prüft die Buchhaltung der Seniorenabteilung und die von ihr eingetragenen Verpflichtungen. Sie erstattet zu Handen den Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich Bericht an den Vorstand.
5.6.3 Clubhaus
5.6.3.1 Organisation
Der Clubhausverwalter organisiert die Verwaltung des Clubhauses gem. des vom Clubhausverwalter erstellten und vom Vorstand des FCT genehmigten Reglements.
5.6.3.2 Jahresbericht
Der Clubhausverwalter erstattet dem Vorstand des FCT an der Vorstandssitzung vor der Generalversammlung schriftlich oder mündlich Bericht über die Tätigkeiten und die finanzielle Situation des Clubhauses. Der Vorstand informiert dann bei Bedarf an der Generalversammlung.
5.6.3.3 Buchführung des Clubhauses
Über das Clubhaus wird gesondert Buch geführt. Der Reingewinn aus dem Clubhausbetrieb fliesst in die Kasse des Gesamtvereins.
5.6.3.4 Revision
Die Buchführung über das Clubhaus wird durch die Revisionsstelle revidiert.
5.7 Revisionsstelle
5.7.1 Zusammensetzung/Wählbarkeit
Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten. Wählbar sind alle mündigen Vereinsmitglieder, die über buchhalterische Kenntnisse verfügen. Als Rechnungsrevisor kann nicht amten, wer Vorstandsmitglied des FCT oder Kassier einer Abteilung ist.
5.7.2 Amtsdauer und Wahlverfahren
Die Mitglieder der Revisionsstelle werden für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Das neu gewählte Mitglied amtet in seinem ersten Amtsjahr als Suppleant und tritt dann an die Stelle des zweiten Revisors. Der zweite Revisor tritt an die Stelle des am Ende seiner dreijährigen Amtsdauer ausscheidenden ersten Revisors. Der ausscheidende erste Revisor kann für eine weitere Amtsdauer gewählt werden.
5.7.3 Aufgaben und Kompetenzen
Die amtierenden Mitglieder der Revisionsstelle prüfen die Buchhaltungen und Jahresrechnungen und alle Verträge und Verpflichtungen des Gesamtvereins, seiner Abteilungen und der buchführungspflichtigen Kommissionen. Sie prüfen insbesondere, ob die Buchhaltungen ordnungsgemäss geführt werden und ob die Buchhaltungen und Jahresrechnungen mit den bestehenden Verbindlichkeiten übereinstimmen. Sie erstellen alljährlich einen Revisionsbericht zu Handen des Vorstands des FCT und der Generalversammlung. An der Generalversammlung stellen sie den Antrag auf Abnahme oder nicht Abnahme der Jahresrechnungen und Déchargeerteilung der Rechnungsführer und des für das gesamte Rechnungswesen verantwortlichen Leiters Finanzen.
Die Revisionsstelle kann von sich aus oder auf Veranlassung des Vorstandes über die erste Hälfte des Vereinsjahres bei den oben erwähnten Buchhaltungen eine Zwischenrevision durchführen und den Vorstand mit einem schriftlichen oder mündlichen Kurzbericht über das Ergebnis informieren.
5.8 Protokollprüfer
5.8.1 Zusammensetzung und Wahl
Die zwei Protokollprüfer sind Mitglieder, die von der Generalversammlung für die Prüfung des Protokolls dieser Generalversammlung gewählt werden.
5.8.2 Aufgabe
Die Protokollprüfer prüfen das Protokoll der Generalversammlung und erstatten zu Handen des Vorstandes schriftlich Bericht. Der Bericht wird an der nächsten Generalversammlung von einem Protokollprüfer vorgetragen und von der Generalversammlung angenommen / abgelehnt.
6. Finanzen des FCT
6.1 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Kalenderjahres.
6.2 Einnahmen
Die Einnahmen des FCT bestehen aus:
- ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen und Kapitalzinsen
- Zuwendungen der öffentlichen Hand und Dritter
- Nettoerträgen aus Veranstaltungen, Werbung, Sponsoring, Spieleinnahmen usw.
- dem Gewinn aus dem Clubhausbetrieb
- der Abgeltung der vom Gesamtverein für die Abteilungen erbrachten Leistungen durch diese
6.3 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind beim Eintritt in den FCT und jeweilen zu Beginn eines Vereinsjahres geschuldet und innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
Für während der zweiten Jahreshälfte eintretende Mitglieder kann der erste Jahresbeitrag ermässigt werden.
Mitgliederbeiträge können auch ermässigt oder erlassen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
Von anderen Vereinen ausgeliehene Spieler zahlen den Mitgliederbeitrag bei ihrem Verein. An andere Vereine ausgeliehene Spieler zahlen den Mitgliederbeitrag beim FCT.
Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein wird der Mitgliederbeitrag nicht zurückerstattet.
6.4 Verwendung der Einnahmen aus Beiträgen der Juniorenmitglieder
Die Mitglieder- und allfällige weiteren Beiträge der Juniorinnen und Junioren sind ausschliesslich für den Spiel- und Trainingsbetrieb sowie Anlässe der Juniorenmannschaften des FCT zu verwenden. Sie dürfen insbesondere nicht zur Finanzierung des Trainings- und Spielbetriebes der Aktivmannschaften verwendet werden.
6.5 Spieleinnahmen
Der Vorstand des FCT setzt die Höhe der Eintrittspreise für Freundschafts- und Meisterschaftsspiele fest. Für Cupspiele gelten die Bestimmungen des SFV.
6.6 Entschädigung von Funktionären
Allfällige Entschädigungen von Funktionären legt der Vorstand des FCT fest.
6.7 Führung besonderer Kassen
Die Führung besonderer Kassen innerhalb des Vereins bedarf der Genehmigung des Vorstands des FCT. Dieser kann hierüber Vorschriften erlassen.
6.8 Haftung
Für Verbindlichkeiten des FCT haftet das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften nur im Umfange Ihrer Beitragspflicht.
7. Strafbestimmungen
7.1 Bussen
7.1.1 Vereinsbussen
Der Vorstand des FCT kann Bussen aussprechen:
- bei unentschuldigtem Nichterscheinen stimmberechtigter Mitglieder (ausgenommen Ehren- und Freimitglieder) an der Generalversammlung
- bei nicht hinreichend entschuldigtem Nichtbefolgen von Aufgeboten
- bei Zuwiderhandlung gegen Statuten, Reglemente und Beschlüsse
Die Bussen sind innerhalb von 14 Tagen anch Erhalt der Mitteilung an die FCT Kasse einzuzahlen. Andernfalls wird der Betreffende bis zu Bezahlung der Busse vom Spielbetrieb ausgeschlossen und eventuell boykottiert, ohne dass deswegen die Ansprüche des FCT erlöschen.
Entschuldigungen für das Nichterscheinen an der Generalversammlung müssen spätestens vor Beginn der Generalversammlung beim Präsidenten eingehen. Entschuldigungen für das Nichtbefolgen von Aufgeboten müssen unmittelbr nach Erhalt derselben dem aufbietenden Organ mitgeteilt werden.
7.1.2 Verbandsbussen
Vom SFV und vom FVRZ auferlegte Bussen können von den fehlbaren Mitgliedern eingefordert werden.
7.2 Strafverfügungen / Wiedererwägung
Strafverfügungen sind den Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Wiedererwägungsgesuche können innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Erhalt mit schriftlicher Begründung beim Vorstand des FCT eingereicht werden. Massgebend ist das Datum des Poststempels. Der Vorstand entscheidet innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt. Sein Entscheid ist endgültig.
8. Publikationsorgane
Publikationsorgane des FCT sind das periodisch erscheinende Clubheft, die gängigen elektronischen Medien und das offizielle Publikationsorgan der Gemeinde Thalwil.
9. Statutenänderungen
9.1 Antragstellung
Anträge auf Aenderung der Statuten sind dem Vorstand des FCT spätestens sechzig Tage vor der Generalversammlung mit eingeschriebenem Brief einzureichen. Massgebend ist das Datum des Poststempels.
9.2 Bekanntgabe gestellter Anträge
Anträge auf Aenderung der Statuten sind den Mitgliedern im vollen Wortlaut und mit summarischer Wiedergabe der vom Antragsteller gegebenen Begründung spätestens zwanzig Tage vor der Generalversammlung bekannt zu machen.
9.3 Qualifiziertes Stimmenmehr
Über beantragte Statutenänderungen beschliesst die Generalversammlung mit einem Mehr von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
9.4 Genehmigung durch den SFV
Alle Statutenänderungen sind dem SFV zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.
10. Vereinsauflösung und Fusion
10.1 Voraussetzungen von Auflösung und Fusion
Über die Auflösung des FCT und über seine Fusion mit einem andern Verein kann die Generalversammlung nur beschliessen, wenn dieses Geschäft gehörig traktandiert worden ist, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und wenigstens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
10.2 Liquidation des Vereinsvermögens bei Auflösung
Für die Liquidation des Vereinsvermögens muss eine Kommission eingesetzt werden. Diese kann Vertreter des FVRZ oder andere Dritte beiziehen.
10.3 Aktivenüberschuss bei Auflösung
Bei einer Auflösung des FCT darf ein nach durchgeführter Liquidation verbleibender Aktivenüberschuss nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Er ist beim Zentralsekretariat des SFV oder bei der Gemeindeverwaltung Thalwil solange zu hinterlegen, bis ein neuer ortsansässiger Verein mit gleichem Zweck entstanden ist.
Wird innerhalb von zehn Jahren seit der Auflösung des FCT kein anderer Verein mit gleichem Zweck gegründet, ist der Aktivenüberschuss zur Unterstützung des Behindertensportes zu verwenden.
10.4 Aktenaufbewahrung bei Auflösung
Der Vorstand des FCT sorgt dafür, dass die wichtigsten Vereinsakten (Statuten, Generalversammlungs- und Vorstandsprotokolle, Bilanzen und Erfolgsrechnungen usw.) nach der Auflösung des FCT während mindestens zehn Jahren an einem geeigneten Ort aufbewahrt werden.
11. Inkrafttreten dieser Statuten
Die vorliegenden Statuten sind vom Zentralvorstand des SFV genehmigt worden und wurden von der ordentlichen Generalversammlung genehmigt und in Kraft gesetzt.
Für den Fussballclub Thalwil
Der Präsident
Roger Leutwyler
Der Leiter Rechtsberatung
Dr. jur. Moritz Näf